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 Lexikon - Akademische Gerichtsbarkeit 
   
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         Akademische Gerichtsbarkeit
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 Privileg
der frühen Universitäten, innere Angelegenheiten ohne
Einmischung von außen (Kirche, Landesherren) selbständig
zu regeln. (»Rechts- und
Strafgewalt). In der Barockzeit verfiel dieses Privileg zusehends
jedoch zugunsten der landesherrlichen Gewalt. Im 17. Jahrhundert
entwickelte sich die ~ zu einem Ausdruck des staatlichen
Behördenwesens. Äußere Symbole der ~ waren:
Universitätszepter, »Siegelführung,
Degenprivileg und »Talarrecht,
sowie andere »Insignien.
Verwaltungstechnisch: eigene Haushaltsführung, Selbstbestimmung
per Grundordnung, Zulassungsprivileg und Disziplinarrecht. Heute
besteht sie nur noch in vergleichsweise geringen Ansätzen, etwa
in »Betrugsfällen die zur
Aberkennung akademischer Grade führen können. 
 
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      Letzte Änderung: Freitag den 9. Dez. 2005 | 
    
 
 
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