| Lexikon - Forschung und Lehre 
   
      | Forschung und Lehre |  
      | Einheit
nach dem Ideal der »Humboldtschen
Universitätsreform im 19. Jahrhundert, wobei ~ eine untrennbare
Einheit bilden sollen. Kunst,
Wissenschaft, Forschung und Lehre sind laut Artikel 5 Abs. 3 des
Grundgesetzes frei. Auf dieser Grundlage beruht die inhaltliche und
administrative Autonomie der Hochschulen in Deutschland: Hochschulen
sollen von politischen, finanziellen und anderen Abhängigkeiten,
beziehungsweise Eingriffen von außen weitgehend geschützt
sein. Das heißt: Die Hochschulen regieren sich im Rahmen der
Hochschulgesetze unter dem Dach eines Ministeriums selbst. In einem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts heißt es dazu:
"Zugunsten der Wissenschaftsfreiheit ist stets der diesem
Freiheitsrecht zugrundeliegende Gedanke mit zu berücksichtigen,
dass gerade eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und
politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen befreite
Wissenschaft dem Staat und der Gesellschaft im Ergebnis am besten
dient." (BVerfGE 47, 327 (370) Die Freiheit
von ~ ist jedoch nicht absolut, sondern abhängig von
Finanzierungen, Lehrplänen, Rahmengesetzen und Parametern der
modernen Massenuniversität. |  
   
      | Autoren:
            
               Behmel,
               Albrecht | Letzte Änderung: Freitag den 9. Dez. 2005 |  
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